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Betreuungsarten
und Kosten -
ab 1.890,- € bis
2.140,- € monatlich
Betreuung
im eigenen Zuhause
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Einen alten Baum verpflanzt man nicht!
Herausgerissen aus seiner lange gewohnten Umgebung und verlegt in ein neues
Umfeld bedeutet oft, dass die vorhandenen Lebenskräfte dahinschwinden.
Durch Verlegung fristet nun auch der ältere Mensch in vielleicht engen
und beschränkten Verhältnissen sein Dasein. Ein langes Leben,
mit Mühen, Kämpfen und Entbehrungen darf nicht in Einrichtungen
enden, in denen die Pflege im Minutentakt durchgeführt wird. Sie haben
es verdient, den Lebensabend genießen zu können. Wenn gesundheitliche
Beeinträchtigungen besondere Rücksicht erfordern ist die Selbstständigkeit
in der eigenen Wohnung unentbehrlich für den selbst zu wählenden
Takt des Tagesablaufs. |
Lassen Sie sich mit einer 24-Stunden-Betreuung
im eigenen Zuhause von einer liebevollen Betreuerin verwöhnen. Die
Geborgenheit daheim müssen Sie nicht aufgeben. Herzlichkeit und menschlicheWärme
dürfen keine Fremdwörter sein. |
Die Betreuung in den eigenen vierWänden
ist eine Alternative zum Pflegeheim. |
Natürlich ist es ungewohnt,
mit einer fremden Person unter einem Dach zu leben. Diese anfänglichen
Hemmschwellen verschwinden aber in den meisten Fällen sehr schnell. |
Die betreuende Person benötigt
ein angemessenes separates Gästezimmer mit den notwendigen Einrichtungen
wie Bett, Schrank und Sitzgelegenheit. Eine getrennte Unterbringung ist
unabdingbar, um die Privatsphäre beider Seiten wahren zu können.
Möglich wäre auch ein Zimmer in unmittelbarer Nachbarschaft,
damit eine Erreichbarkeit auch in Ruhezeiten gewährleistet ist. |
Die Rund-um-die Uhr-Betreuung ist
eine bezahlbare Alternative. |
Für eine Einzelbetreuung
(Haushaltshilfe oder Pflegekraft) müssen Sie mit einem monatlichen
Aufwand von mindestens 1.890,- € rechnen. Das Honorar richtet sich
nach dem Leistungsaufwand und nicht nach den Pflegegraden. |
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Wohngemeinschaft
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Wohngemeinschaften sind keine Einrichtungen. Die Verantwortung für
die Organisation in der betreuten Wohngemeinschaft liegt nicht bei einem
privaten oder öffentlichen Träger, sondern bei den Mitgliedern
der Wohngemeinschaft und eventuell auch bei deren Angehörigen.
Die Bewohner bzw. Angehörigen/Betreuer sind Mieter und damit "Herr
im Haus".
Angehörige können (sofern sie es wünschen) sich einbringen.
Über die hauswirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner ist eine
"normale" Familiensituation gegeben.
Die Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten der Bewohner stehen im
Mittelpunkt des Alltags.
Jeder Bewohner hat ein eigenes Zimmer mit seinen persönlichen
Möbeln und sonstigen Gegenständen.
Wohnzimmer und Esszimmer sind die Orte der gemeinsamen Begegnung und
des Austauschs, sowie gegenseitiger Unterstützung.
Für die Haushaltshilfe/Pflegekraft steht ebenfalls ein separates,
eingerichtetes Zimmer zur Verfügung.
Die 24-Stunden-Betreuung wird durch die Haushaltshilfe/Pflegekraft
gewährleistet.
Bewohner und Angehörige sind in ihren Entscheidungen vollkommen
frei. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, wer als neues Mitglied
in die Wohngemeinschaft aufgenommen wird. |
Eine Wohngemeinschaft ist eine zweite Alternative, wenn
• eine eigene Wohnung nicht vorhanden ist,
• ein separates Zimmer für eine Haushaltshilfe nicht zur Verfügung
steht,
• Kontakt mit Menschen gleichen Alters gewünscht wird,
• die Fortsetzung des Aufenthalts im Alten- oder Pflegeheim beendet
wird,
• die relativ niedrigen Kosten beachtet werden wollen,
• ein gemeinschaftliches Wohnen mit Freund(in)en der Vorzug gegeben
wird.
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In der Regel reicht eine Betreuungskraft für die Betreuung von
drei Bewohnern in der Wohngemeinschaft.
Die Betreuungskosten belaufen sich (bei drei Bewohnern) pro Person
auf 650,- Euro monatlich. |
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Betreutes
Wohnen
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Betreutes Wohnen in der eigenen Wohnung oder in der Gemeinschaft
ist eine Alternative zum Pflegeheim.
Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung soll die Autonomie erhalten und eignet
sich für:
alte Menschen
kranke Menschen
behinderte Menschen
Das Recht auf freie Wohnungswahl und Unverletzlichkeit der Wohnung steht
selbstverständlich allen Menschen zu, auch Menschen mit geistiger
Behinderung. Es gibt keine Pflicht zum Alten- oder Pflegeheim!
Das Mehr-Generationen-Haus der früheren Zeiten, das Jung und Alt
belebte, ist als Variante heute nur noch eine Seltenheit. Und doch gibt
es wieder Bestrebungen, alternative Lösungen zu finden. Die ehemalige
Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen förderte bundesweit
Mehrgenerationenhäuser. Auch wenn in diesen jetzt wieder in Mode kommenden
Häusern nicht die familiäre Verbindung besteht, so wird doch
erreicht, dass das Alleinsein überwunden wird und neue Lebensqualität
entsteht. Offene Treffpunkte ermöglichen den Angehörigen verschiedener
Generationen Begegnung, Austausch und gegenseitige Unterstützung.
Wie sieht es aber aus, wenn Betreuung nötig wird? Muss ich in ein
Pflegeheim? Kann ich meinen Angehörigen die Pflege zumuten? Kann ich
Hilfe bekommen, um mein Leben selbst in die Hand zu nehmen, um selbstbestimmt
und unabhängig mein Leben zu leben um meine Träume zu verwirklichen?
Betreutes Wohnen erhält Lebensqualitäten:
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Wohnen heißt, zu Hause zu sein.
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Sich dort wohl zu fühlen.
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Eine Rückzugsmöglichkeit zu haben, einen Platz, wo mich keiner
stört.
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Ein Ort, wo ich machen kann, was ich will.
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Ein Raum, wo ich ganz für mich bin und ganz ich selbst sein kann.
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Wo ich keinen fragen muss.
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Auch soweit wie nur möglich eigene Verantwortung für mein Tun
zu haben.
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Meine Wohnung zu gestalten, wie es mir gefällt.
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Die Dinge des täglichen Lebens selbstständig erledigen.
Selbstständig und selbstbestimmend die freie Wahl der Wohnung zu haben,
ist ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis, welches keinem
Menschen vorenthalten werden darf. Niemand muss seine gewohnte Umgebung
aufgeben. Sofern nicht eine schwerste Pflegebedürftigkeit vorliegt,
muss es eine Selbstverständlichkeit sein in Würde das Leben im
eigenen Zuhause leben zu können. Sie haben sogar einen gesetzlichen
Anspruch auf Hilfe.
Nach der gesetzlichen Festlegung soll die Hilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten,
die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder
zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben
in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Als Maßnahmen der Hilfe kommen nach dem Gesetz in Betracht:
Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen
des alten Menschen entspricht,
Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, für z.B.
kulturelle und gesellige Bedürfnisse alter Menschen,
Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglicht,
Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie von alten Menschen gewünscht
wird.
Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder
Vermögengewährt werden, soweit im Einzelfall persönliche
Hilfe erforderlich ist.
Viele bedürftige Menschen wissen nicht, dass ihnen das Gesetz
einen Rechtsanspruch auf diese Hilfen gibt. Lassen Sie sich von den zuständigen
Ämtern im Bedarfsfall beraten. |
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Pflegegeld
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Leistungen der Pflegekassen können Sie auch für die Betreuungskosten
der osteuropäischen Dienstleistungsunternehmen verwenden.
Die Pflegekassen gewähren seit 01.01.2017 für die häusliche
Pflege folgende Beträge:
Pflegegrad 1:
Anspruch auf Beratungsbesuche
Pflegegrad 2:
316,- €
Pflegegrad 3:
545,- €
Pflegegrad 4:
728,- €
Pflegegrad 5:
901,- €
Ein Verwendungsnachweis muss nicht geführt werden. Während
einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme
wird das Pflegegeld bis vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch.
Auch während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechsWochen
im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§34
SGB XI). |
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Wohngeld
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Wohngeld ist kein Almosen des Staates - auf Wohngeld besteht
ein Rechtsanspruch!
Wohngeld muss von unterhaltspflichtigen Kindern nicht zurückgezahlt
werden!
Viele Bürger scheuen trotzdem den Gang zum Amt.
Wenn Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen, können
Sie sich -auch mit einer kleinen Rente- eine Betreuung in einer Wohngemeinschaft
leisten, ohne auf finanzielle Hilfe der Kinder angewiesen zu sein. |
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Bundessozialrecht
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Ist ein Einkommen/Vermögen zu gering oder nicht vorhanden oder
sind Leistungen von anderen nicht zu erlangen, wird staatliche Unterstützung
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gewährt,damit
dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglicht
wird, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB XII).
Bei der Hilfe zur Pflege gilt ein genereller Vorrang der häuslichen
Pflege vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen (§ 64 SGB
XII). Dieser Vorrang ist schon für alle staatlichen Leistungen nach
diesem Gesetz in § 13 SGB XII formuliert.
Nach § 64b SGB XII ist die häusliche Pflegehilfe geregelt. Dazu zählten auch die Leistungen einer berufsmäßigen Pflegekraft,
dies entspricht etwa der "Pflegesachleistung" der Pflegeversicherung, die
eigentlich eine Pflegedienstleistung ist. Die Pflegekraft muss nicht etwa
bei einer Sozialstation beschäftigt sein, sondern kann auch direkt
vom Pflegebedürftigen beschäftigt werden (§ 64f Abs. 3
SGB XII). Diese Leistungen stehen allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 zur Verfügung.
Ist die Realisierung der häuslichen Pflege deutlich teurer als
die vollstationäre Pflege, darf die Übernahme der Kosten insgesamt
abgelehnt werden (§ 9 Abs.2 SGB XII). Das bedeutet in der Umkehrung,
dass die günstigere häusliche Pflege übernommen werden muss. |
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