24Stunden Seniorenbetreuung zu Hause mit polischen und osteuropäischenPflegerinnen24 Stunden Seniorenbetreuung zu Hause - Vermittlungsagentur 'Gute-Wesen.de' für Pflegekräfte aus Polen und Ostseuropa
“24-Stunden-Pflege”
daheim mit polnischen und
anderen osteuropäischen
Pflegekräften ...
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Wie Sie legal eine polnische oder andere osteuropäische Pflegekraft einsetzen können ...

24-Stunden-Pflege, Rund-um-die-Uhr-Seniorenbetreuung - Antrag auf Vermittlung einer polnischen oder osteuropäischen  Pflege- / Betreuungskraft - hier kostenlos Informationen und Beratung anfordern
  Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine eigene Betreuungskraft für daheim zu engagieren:
 
1. Variante: Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit
2. Variante: Ein polnisches Unternehmen, entsendet eine(n) bei ihm angestellte(n) MitarbeiterIn
3. Variante: Betreuungskraft, die in Deutschland und/oder in Polen ein Gewerbe hat oder anmeldet

Diese drei Wege sind legal, sofern die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Welcher Weg für Sie praktikabel und bezahlbar ist können Sie entscheiden, wenn Sie die nachfolgenden Erläuterungen gelesen haben.
 

1. Variante: Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Zentrale Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit in Bonn ist für die Vermittlung zuständig. Zunächst muss sich die Haushaltshilfe bei ihrem Arbeitsamt in Polen bewerben. Das örtliche Arbeitsamt in Polen gibt die Bewerbungsunterlagen zur weiteren Bearbeitung an die Internationale Arbeitsvermittlung in Warschau. Der deutsche Pflegebedürftige oder Angehörige (Arbeitgeber) muss ein Stellenangebot bei seiner örtlich zuständigen Agentur für Arbeit abgeben.

Der deutsche Arbeitgeber hat bei seinem Stellenangebot den Nachweis zu erbringen, dass in seinem Haushalt ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 1 - 5) im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch (SGB XI) lebt. Damit scheiden alle Personen aus, die diesen Nachweis nicht erbringen können. Das sind z.B. Demenzkranke, die körperlich gesund sind. Demenzkranke und Menschen die an Alzheimer leiden, haben nach den gesetzlichen Bestimmungen kein physisches, sondern "lediglich" ein psychisches Handicap und werden damit der "Pflegestufe Null" zugeordnet.

Bei Blinden genügt zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit die Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk der Erblindung.

Das Stellenangebot nimmt die Bundesagentur geschlechtsneutral entgegen.

Werden mit dem Stellenprofil im Vermittlungsverfahren Auflagen in beruflicher und sprachlicher Hinsicht gemacht, wird sich dies auf die Dauer der Bewerberfindung auswirken und kann unter Umständen auch zu einer unrealisierbaren Anforderung führen.

Sobald der Arbeitsvertrag an die ausländische Partnerverwaltung weitergeleitet wurde, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der Stornierung mehr. Die Einreise zur Arbeitsaufnahme kann bei einem wirksamen Vertrag nicht mehr verhindert werden.

Außerdem benötigen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsnummer, die Sie bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen. Die Betriebsnummer ist erforderlich, damit Sie gegenüber den Sozialversicherungsträgern auftreten können.

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit einen vorher gefundenen Bewerber zu benennen. Sie dürfen bei dieser Variante aber keinen privaten Vermittler einschalten.

Der Arbeitsvertrag muss zweisprachig vorgelegt werden. Er ist die Grundlage für die Vermittlung und die EU-Arbeitserlaubnis.
Die Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt sein. Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tarifvertraglichen oder der üblichen Vollzeit- Stundenzahl entsprechen (38,5 Stunden pro Woche). Das Gehalt muss korrekt angegeben werden und den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Für eine angemessene Unterkunft haben Sie als Arbeitgeber zu sorgen. Die Kosten für bereitgestellte Unterkunft und Verpflegung sollen den Werten der Sachbezugswerteverordnung entsprechen. Dieser Betrag, der etwas unter 400,-- € liegt, ist steuerrechtlich Einkommen und muss bei dem Bruttogehalt berücksichtigt werden.

Ausländische Haushaltshilfen unterliegen während ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland wie inländische Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Wie oben schon dargestellt, wird zusammen mit dem zweisprachigen Arbeitsvertrag die Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben. Erst nach Prüfung des Arbeitsmarktes in Deutschland wird der Vertrag an die ZVA weitergeleitet. Sobald der Vertrag von der Bundesagentur für Arbeit in Bonn registriert ist, wird er an die Zentralstelle in Polen versandt. Bis er von dort bei dem örtlichen polnischen Arbeitsamt ankommt wird eine kaum einschätzbare Zeit vergehen. Wie viel Zeit benötigt wird bis vom polnischen Arbeitsamt eine geeignete Person gefunden ist lässt sich nur schwer abschätzen.

Von dem Tag, an dem der örtlichen Agentur für Arbeit alle für die Entscheidung über die Zustimmung zu einer EU-Arbeitserlaubnis erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zur Einreise des Bewerbers wird eine erhebliche Zeit vergehen. Ob mit einer Zeit von weniger als acht Wochen gerechnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig sagen.

Nach der Einreise muss sich der polnische Bewerber/Haushaltshilfe bei dem Einwohnermeldeamt an dem neuen Wohnort bei Ihnen anmelden. Von der Meldebehörde wird die Lohnsteuerkarte ausgegeben. Ausländische Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten müssen noch vor der Arbeitsaufnahme eine EU-Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit einholen.

Damit Sie auch die Kosten einschätzen können, geben wir Ihnen nachfolgend noch einige Detailinformationen für Ihre Entscheidung.

Polnische Bewerber mit entsprechender Qualifikation und guten Deutschkenntnissen wollen in Deutschland nicht unter 1.000,- € netto arbeiten. In unserer Detailrechnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben wir neben diesem Nettogehalt einen Betrag von 395,18 € für Unterkunft und Verpflegung zugrunde gelegt. Bei der Krankenversicherung wurde die günstigste deutsche Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 12% ausgewählt.
 

Detailrechnung - Arbeitnehmer Detailrechnung - Arbeitgeber
Bruttogehalt
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Nettogehalt
abzüglich Unterkunft und Verpflegung
2.200,00 €
317,66 €
17,47 €
28,59 €
151,80 €
24,20 €
218,90 €
46,20 €
1.395,18 €
-395,18 €
Bruttogehalt
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
2.200,00 €
132,00 €
18,70 €
218,80 €
46,20 €
bar auszuzahlendes
Netto-Gehalt
1.000,00 €
Personalaufwand mit Arbeit-
geberanteil zur Soz.Vers.
2.635,60 €

Damit Sie eine Haushaltshilfe über die Agentur für Arbeit erhalten ist ein relativ hoher bürokratischer Aufwand erforderlich. Die monatlichen Lohnkosten von 2.635,60 € sind ebenfalls relativ hoch. Die tatsächlichen Kosten sind noch wesentlich höher, weil Sie Urlaubsgeld, bzw. Ersatzarbeitskräfte für die Urlaubszeit, sowie für Krankheitszeiten in der Kalkulation hinzurechnen müssen.

Was machen Sie, wenn die Haushaltshilfe ankommt und die Chemie nicht stimmt? Setzen Sie die behördliche Prozedur erneut in Gang oder wählen Sie eine andere Variante?

In der Öffentlichkeit wird bei den Vermittlungen durch die Bundesagentur für Arbeit der Tariflohn bzw. der ortsübliche Lohn für die Berechnungen zugrunde gelegt.

Wir erstellen Ihnen auch diese Rechnung im Detail:
 

Detailrechnung - Arbeitnehmer Detailrechnung - Arbeitgeber
Bruttogehalt (Lohn von Baden-Württemberg)
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Verpflegung und Unterkunft
1.177,00 €
44,41 €
0,00 €
3,55 €
85,33 €
12,95 €
117,11 €
24,72 €
395,18 €
Bruttobezüge
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
1.177,00 €
74,74 €
10,00 €
117,11 €
24,72 €
bar auszuzahlendes
Netto-Gehalt
493,75 €
Personalaufwand mit Arbeit-
geberanteil z. Soz.Vers.
1.414,16 €

Keine polnische Kraft wird bereit sein für einen Lohn von 493,75 € ihre Familie zu verlassen und im Ausland zu arbeiten. Wenn dann von der deutschen Familie unter der Hand noch ein Betrag von 500,- oder 700,- € draufgelegt wird, so ist die ganze Beschäftigung illegal.

Für den Fall, dass Sie für eine Betreuungskraft einen marktüblichen Lohn zahlen, vermitteln wir Ihnen Kräfte aus EU-Ost gemäß den Bedingungen der Agentur für Arbeit. Zu den Regelungen seit August 2010 verweisen wir auf das Merkblatt der BA für Arbeit, welches Sie über den nachfolgenden Link aufrufen können:

Merkblatt zur Vermittlung von Hilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach Deutschland


2. Variante: Dienstleistung eines polnischen Unternehmers, der für Sie eine(n) bei ihm angestellte(n) MitarbeiterIn nach Deutschland entsendet
Nach der EU-Osterweiterung ist die Beschäftigung polnischer Haushaltshilfen in Deutschland legal (Dienstleistungsfreiheit). Gemäß der zweiten Variante sind die polnischen Betreuerinnen bei einem polnischen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dieses Unternehmen entsendet seine Mitarbeiter nach Deutschland. Zwischen Ihnen (Dienstleistungsnehmer) und dem entsendeten Mitarbeiter entsteht kein Arbeitsverhältnis. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen Ihnen und dem polnischen Dienstleistungserbringer.

Die maximale Entsendezeit von 24 Monaten, welche nicht verlängert werden kann, dürfte bei Ihrer Entscheidung auch eine Rolle spielen.

In der Werbung wird oft als Zeichen der Legalität auf die Bescheinigung A1 (früher E 101) verwiesen. Mit dieser Bescheinigung wird nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer in Polen bei dem polnischen Unternehmen sozialversichert ist. Die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung könnten Sie über eine Anfrage bei der ZUS ermitteln. Die ZUS stellt als Sozialversicherungsträger diese Bescheinigung aus.


3. Variante: Betreuungskraft die in Deutschland und/oder in Polen ein Gewerbe hat oder anmeldet
Die Niederlassungsfreiheit gibt dem selbständigen polnischen Unternehmer die Möglichkeit in Deutschland legal tätig zu sein.

Das A und O Ihrer Betrachtung bei dieser 3. Variante muss die Scheinselbständigkeit sein. Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegt, der "Auftraggeber" aber entweder im guten Glauben oder unter bewusstem Verstoß gegen die Vorschriften keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Diese Einordnung ist eine reine sozialversicherungsrechtliche und bedeutet nicht automatisch, dass die Person arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich auch Arbeitnehmer ist.

Da es in den verschiedenen Rechtsbereichen in Deutschland keine einheitliche Regelung gibt, besteht die Möglichkeit, dass der Betriebsprüfer des Sozialversicherungsträgers einen Selbständigen als sozialversicherungspflichtig einordnet, der Prüfer des Finanzamtes dagegen als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und ein Arbeitsgericht eine selbständige Tätigkeit feststellt. Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte bewerten nicht nach einheitlichen Kriterien.

Wir möchten auf ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (AZ: S 12 RA 498/03) vom 21.11.2006 verweisen. In einem Verfahren zwischen der Deutschen Rentenversicherung und einer in Deutschland gemeldeten Betreuungskraft hat das Gericht eine Scheinselbständigkeit eindeutig verneint:

"Es wird festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Hauswirtschaftliche Familienbetreuerin... selbständig ausübt"... 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. 6. 05, Az.: B 12 KR 28/03) setzt eine Arbeitnehmer-
beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einem Betrieb eingegliedert ist und er dabei an Zeit, Ort und nach Art der Ausführungen umfassenden Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Der Selbständige ist gekennzeichnet durch eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebsorganisation, auch wenn diese extern vergeben ist, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Für die Entscheidung, ob jemand selbständig ist oder abhängig beschäftigt, muss festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild ist maßgebend.

Es reicht also nicht aus, dass der Selbständige mehrere Auftraggeber hat. Entscheidend ist auch nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt wird.

Wichtige Fragen dazu im Überblick:

• Teilt die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst, welche Arbeiten sie innerhalb ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird die Zeiteinteilung vom Auftraggeber vorgegeben?
• Liegt neben der Gewerbeanmeldung auch eine kaufmännisch - organisatorische Einheit vor? Der Verwaltungsbereich kann an eine Dienstleistungsfirma vergeben sein.
• Werden Rechnungen im eigenen Namen geschrieben?
• Werden Gegenstände, die die Selbständige zur Reinigung oder Personalbetreuung benötigt von ihr selbst besorgt oder vom Auftraggeber gestellt?
• Liegt eine eigenständige Entscheidung des Unternehmers hinsichtlich Einkaufs- und Verkaufspreise, sowie Warenbezug vor?
• Wohnt die Unternehmerin im Haushalt der betreuten Person mit kostenloser Unterkunft und Verpflegung oder zahlt sie Miete für die Wohnung und eine Vergütung für die Verpflegung?
• Sucht die Betreuung selbständig nach Aufträgen? Dies wiederum kann geschehen, indem dafür geeignete Makler beauftragt werden.
• Tritt der Unternehmer als Selbständiger in der Geschäftswelt auf (eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)?
• Wird der freie Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig oder nur für einen?
• Werden weniger als 5/6 des Umsatzes über einen Auftraggeber generiert?
• Ist die Tätigkeit für einen Auftraggeber im Voraus begrenzt und nur vorübergehend? Wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen.
• Trägt der Selbständige ein eigenes Unternehmerrisiko?
• Werden Porto und Auslagen nicht ersetzt?
• Werden keine Bezüge im Krankheitsfall gewährt?
• Sind Urlaubsansprüche ausgeschlossen?
• Ist der Unternehmer nicht weisungsgebunden. Werden also die vertraglich vereinbarten Leistungen in freier Entscheidung des Unternehmers ausgeführt?
• Trägt der Auftragnehmer/Selbständige das unternehmerische Risiko (Krankheit, Haftpflichtschäden) allein?
• Wird das Risiko des Misslingens der Arbeit vom Unternehmer getragen?
• Erbringt der Auftragnehmer keine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung, sondern ist er für den Erfolg verantwortlich?
• Ist der Auftragnehmer/Unternehmer nicht zur höchstpersönlichen Erbringung der Leistungen verpflichtet? Kann die Leistungserbringung an Dritte (sozialversicherungspflichtige oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und/oder an Subunternehmer) vergeben werden?
• Besteht für einen osteuropäischen Selbständigen ein Gewerbe auch in seinem Heimatland mit zwingend vorgeschriebener  und damit vorhandener Sozialversicherung?

Für selbständige Haushaltskräfte besteht in Deutschland keine Pflicht zur Rentenversicherung. Auch wenn keine Pflicht besteht, sollte der polnische Selbständige zur eigenen Sicherheit sozialversichert sein, was gewährleistet ist durch ein in Polen angemeldetes Gewerbe.

In Deutschland lässt sich der Selbständige bei dem Einwohnermeldeamt registrieren und meldet sein Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt an. Die EU-Aufenthaltserlaubnis muss Staatsbürgern aus Rumänien und Bulgarien erteilt werden. Zur Minderung vom Unternehmerrisiko sollte eine (nicht zwingend vorgeschriebene) Haftpflichtversicherung selbstverständlich sein. Nach Anmeldung beim Finanzamt wird eine Steuernummer zugeteilt, welche auf den Rechnungen an den Auftraggeber anzugeben ist.

Die organisatorische Unternehmenstätigkeit sollte von dem Selbständigen auf ein deutsches Fachbüro übertragen werden, damit auch alle behördlichen und rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

Werden alle Voraussetzungen eingehalten, ist diese 3. Variante die kostengünstigste Lösung.

Falls die Chemie nicht stimmen sollte, ist bei dieser Variante ein schneller Wechsel möglich.

Nur Schwarzarbeit wäre scheinbar noch günstiger. Bei den empfindlich hohen Strafen in Deutschland ist davon unbedingt abzuraten. Außerdem hätte der polnische Mitarbeiter keinerlei sozialen Schutz und würde sich obendrein selbst auch strafbar machen.

Angeblich arbeiten in deutschen Haushalten ca. 50% der polnischen Beschäftigten illegal. In Deutschland werden die behördlichen Nachforschungen in diesem Bereich immer intensiver und in Polen zieht sich das Netz durch die Betriebs- prüfungen auch weiter zusammen. Es ist daher nur eine Frage der Zeit bis die Schwarzarbeit aufgedeckt wird.


Wir hoffen, dass Ihnen die zusammengestellten Informationen eine Hilfe sein konnten. Spezielle, fallbezogene Beratungen erhalten Sie über Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Auch Finanzämter, Arbeitsagenturen und Zollämter können Ihnen Fragen zu dem Spezialthema beantworten.

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