Die
Zentrale Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit in Bonn
ist für die Vermittlung zuständig. Zunächst muss sich die
Haushaltshilfe bei ihrem Arbeitsamt in Polen bewerben. Das örtliche
Arbeitsamt in Polen gibt die Bewerbungsunterlagen zur weiteren Bearbeitung
an die Internationale Arbeitsvermittlung in Warschau. Der deutsche Pflegebedürftige
oder Angehörige (Arbeitgeber) muss ein Stellenangebot bei seiner örtlich
zuständigen Agentur für Arbeit abgeben.
Der
deutsche Arbeitgeber hat bei seinem Stellenangebot den Nachweis zu erbringen,
dass in seinem Haushalt ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 1 - 5)
im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch (SGB XI) lebt. Damit scheiden
alle Personen aus, die diesen Nachweis nicht erbringen können. Das
sind z.B. Demenzkranke, die körperlich gesund sind. Demenzkranke und
Menschen
die an Alzheimer leiden, haben nach den gesetzlichen Bestimmungen kein
physisches, sondern "lediglich" ein psychisches Handicap und werden damit
der "Pflegestufe Null" zugeordnet.
Bei
Blinden genügt zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit die Vorlage
des Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk der Erblindung.
Das
Stellenangebot nimmt die Bundesagentur geschlechtsneutral entgegen.
Werden
mit dem Stellenprofil im Vermittlungsverfahren Auflagen in beruflicher
und sprachlicher Hinsicht gemacht, wird sich dies auf die Dauer der Bewerberfindung
auswirken und kann unter Umständen auch zu einer unrealisierbaren
Anforderung führen.
Sobald
der Arbeitsvertrag an die ausländische Partnerverwaltung weitergeleitet
wurde, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der Stornierung
mehr. Die Einreise zur Arbeitsaufnahme kann bei einem wirksamen Vertrag
nicht mehr verhindert werden.
Außerdem
benötigen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsnummer, die Sie bei der
Agentur für Arbeit beantragen müssen. Die Betriebsnummer ist
erforderlich, damit Sie gegenüber den Sozialversicherungsträgern
auftreten können.
Als
Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit einen vorher gefundenen Bewerber
zu benennen. Sie dürfen bei dieser Variante aber keinen privaten Vermittler
einschalten.
Der
Arbeitsvertrag muss zweisprachig vorgelegt werden. Er ist die Grundlage
für die Vermittlung und die EU-Arbeitserlaubnis.
Die
Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt
sein. Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tarifvertraglichen oder
der üblichen Vollzeit- Stundenzahl entsprechen (38,5 Stunden pro Woche).
Das Gehalt muss korrekt angegeben werden und den tariflichen oder ortsüblichen
Bedingungen entsprechen. Für eine angemessene Unterkunft haben Sie
als Arbeitgeber zu sorgen. Die Kosten für bereitgestellte Unterkunft
und Verpflegung sollen den Werten der Sachbezugswerteverordnung entsprechen.
Dieser Betrag, der etwas unter 400,-- € liegt, ist steuerrechtlich
Einkommen und muss bei dem Bruttogehalt berücksichtigt werden.
Ausländische
Haushaltshilfen unterliegen während ihrer Beschäftigung in der
Bundesrepublik Deutschland wie inländische Arbeitnehmer der Versicherungspflicht
in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Wie
oben schon dargestellt, wird zusammen mit dem zweisprachigen Arbeitsvertrag
die Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben. Erst nach
Prüfung des Arbeitsmarktes in Deutschland wird der Vertrag an die
ZVA weitergeleitet. Sobald der Vertrag von der Bundesagentur für Arbeit
in Bonn registriert ist, wird er an die Zentralstelle in Polen versandt.
Bis er von dort bei dem örtlichen polnischen Arbeitsamt ankommt wird
eine kaum einschätzbare Zeit vergehen. Wie viel Zeit benötigt
wird bis vom polnischen Arbeitsamt eine geeignete Person gefunden ist lässt
sich nur schwer abschätzen.
Von
dem Tag, an dem der örtlichen Agentur für Arbeit alle für
die Entscheidung über die Zustimmung zu einer EU-Arbeitserlaubnis
erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zur Einreise des Bewerbers wird
eine erhebliche Zeit vergehen. Ob mit einer Zeit von weniger als acht Wochen
gerechnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig sagen.
Nach
der Einreise muss sich der polnische Bewerber/Haushaltshilfe bei dem Einwohnermeldeamt
an dem neuen Wohnort bei Ihnen anmelden. Von der Meldebehörde wird
die Lohnsteuerkarte ausgegeben. Ausländische Arbeitnehmer aus den
EU-Mitgliedsstaaten müssen noch vor der Arbeitsaufnahme eine EU-Arbeitserlaubnis
bei der Agentur für Arbeit einholen.
Damit
Sie auch die Kosten einschätzen können, geben wir Ihnen nachfolgend
noch einige Detailinformationen für Ihre Entscheidung.
Polnische
Bewerber mit entsprechender Qualifikation und guten Deutschkenntnissen
wollen in Deutschland nicht unter 1.000,- € netto arbeiten. In unserer
Detailrechnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben wir neben diesem
Nettogehalt einen Betrag von 395,18 € für Unterkunft und Verpflegung
zugrunde gelegt. Bei der Krankenversicherung wurde die günstigste
deutsche Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 12% ausgewählt.
Detailrechnung
- Arbeitnehmer |
|
Detailrechnung
- Arbeitgeber |
Bruttogehalt
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Nettogehalt
abzüglich
Unterkunft und Verpflegung |
2.200,00
€
317,66
€
17,47
€
28,59
€
151,80
€
24,20
€
218,90
€
46,20
€
1.395,18
€
-395,18
€
|
|
Bruttogehalt
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung |
2.200,00
€
132,00
€
18,70
€
218,80
€
46,20
€
|
bar
auszuzahlendes
Netto-Gehalt |
1.000,00
€
|
|
Personalaufwand
mit Arbeit-
geberanteil
zur Soz.Vers. |
2.635,60
€
|
Damit
Sie eine Haushaltshilfe über die Agentur für Arbeit erhalten
ist ein relativ hoher bürokratischer Aufwand erforderlich. Die monatlichen
Lohnkosten von 2.635,60 € sind ebenfalls relativ hoch. Die tatsächlichen
Kosten sind noch wesentlich höher, weil Sie Urlaubsgeld, bzw. Ersatzarbeitskräfte
für die Urlaubszeit, sowie für Krankheitszeiten in der Kalkulation
hinzurechnen müssen.
Was
machen Sie, wenn die Haushaltshilfe ankommt und die Chemie nicht stimmt?
Setzen Sie die behördliche Prozedur erneut in Gang oder wählen
Sie eine andere Variante?
In
der Öffentlichkeit wird bei den Vermittlungen durch die Bundesagentur
für Arbeit der Tariflohn bzw. der ortsübliche Lohn für die
Berechnungen zugrunde gelegt.
Wir
erstellen Ihnen auch diese Rechnung im Detail:
Detailrechnung
- Arbeitnehmer |
|
Detailrechnung
- Arbeitgeber |
Bruttogehalt
(Lohn von Baden-Württemberg)
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Verpflegung
und Unterkunft |
1.177,00
€
44,41
€
0,00
€
3,55
€
85,33
€
12,95
€
117,11
€
24,72
€
395,18
€
|
|
Bruttobezüge
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung |
1.177,00
€
74,74
€
10,00
€
117,11
€
24,72
€
|
bar
auszuzahlendes
Netto-Gehalt |
493,75
€
|
|
Personalaufwand
mit Arbeit-
geberanteil
z. Soz.Vers. |
1.414,16
€
|
Keine
polnische Kraft wird bereit sein für einen Lohn von 493,75 €
ihre Familie zu verlassen und im Ausland zu arbeiten. Wenn dann von der
deutschen Familie unter der Hand noch ein Betrag von 500,- oder 700,- €
draufgelegt wird, so ist die ganze Beschäftigung illegal.
Für
den Fall, dass Sie für eine Betreuungskraft einen marktüblichen
Lohn zahlen, vermitteln wir Ihnen Kräfte aus EU-Ost gemäß
den Bedingungen der Agentur für Arbeit. Zu den Regelungen seit August
2010 verweisen wir auf das Merkblatt der BA für Arbeit, welches Sie
über den nachfolgenden Link aufrufen können:
Merkblatt
zur Vermittlung von Hilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach
Deutschland |
Die
Niederlassungsfreiheit gibt dem selbständigen polnischen Unternehmer
die Möglichkeit in Deutschland legal tätig zu sein.
Das
A und O Ihrer Betrachtung bei dieser 3. Variante muss die Scheinselbständigkeit
sein. Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
(SGB) IV vorliegt, der "Auftraggeber" aber entweder im guten Glauben oder
unter bewusstem Verstoß gegen die Vorschriften keine Sozialversicherungsbeiträge
abführt. Diese Einordnung ist eine reine sozialversicherungsrechtliche
und bedeutet nicht automatisch, dass die Person arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich
auch Arbeitnehmer ist.
Da
es in den verschiedenen Rechtsbereichen in Deutschland keine einheitliche
Regelung gibt, besteht die Möglichkeit, dass der Betriebsprüfer
des Sozialversicherungsträgers einen Selbständigen als sozialversicherungspflichtig
einordnet, der Prüfer des Finanzamtes dagegen als umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmer und ein Arbeitsgericht eine selbständige Tätigkeit
feststellt. Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte bewerten
nicht nach einheitlichen Kriterien.
Wir möchten auf ein
Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (AZ: S 12 RA 498/03) vom
21.11.2006 verweisen. In einem Verfahren zwischen der Deutschen Rentenversicherung
und einer in Deutschland gemeldeten Betreuungskraft hat das Gericht eine
Scheinselbständigkeit eindeutig verneint:
"Es wird festgestellt,
dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Hauswirtschaftliche Familienbetreuerin...
selbständig ausübt"...
Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. 6. 05, Az.:
B 12 KR 28/03) setzt eine Arbeitnehmer-
beschäftigung
voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einem Betrieb eingegliedert
ist und er dabei an Zeit, Ort und nach Art der Ausführungen umfassenden
Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Der Selbständige ist gekennzeichnet
durch eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebsorganisation,
auch wenn diese extern vergeben ist, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit.
Für
die Entscheidung, ob jemand selbständig ist oder abhängig beschäftigt,
muss festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild
ist maßgebend.
Es
reicht also nicht aus, dass der Selbständige mehrere Auftraggeber
hat. Entscheidend ist auch nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die
Tätigkeit tatsächlich durchgeführt wird.
Wichtige
Fragen dazu im Überblick:
Teilt
die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst, welche
Arbeiten sie innerhalb ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird die Zeiteinteilung
vom Auftraggeber vorgegeben?
Liegt neben der Gewerbeanmeldung auch eine kaufmännisch - organisatorische
Einheit vor? Der Verwaltungsbereich kann an eine Dienstleistungsfirma vergeben
sein.
Werden Rechnungen im eigenen Namen geschrieben?
Werden Gegenstände, die die Selbständige zur Reinigung oder Personalbetreuung
benötigt von ihr selbst besorgt oder vom Auftraggeber gestellt?
Liegt eine eigenständige Entscheidung des Unternehmers hinsichtlich
Einkaufs- und Verkaufspreise, sowie Warenbezug vor?
Wohnt die Unternehmerin im Haushalt der betreuten Person mit kostenloser
Unterkunft und Verpflegung oder zahlt sie Miete für die Wohnung und
eine Vergütung für die Verpflegung?
Sucht die Betreuung selbständig nach Aufträgen? Dies wiederum
kann geschehen, indem dafür geeignete Makler beauftragt werden.
Tritt der Unternehmer als Selbständiger in der Geschäftswelt
auf (eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)?
Wird der freie Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig oder
nur für einen?
Werden weniger als 5/6 des Umsatzes über einen Auftraggeber generiert?
Ist die Tätigkeit für einen Auftraggeber im Voraus begrenzt und
nur vorübergehend? Wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt,
wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für
nur einen Auftraggeber vorliegen.
Trägt der Selbständige ein eigenes Unternehmerrisiko?
Werden Porto und Auslagen nicht ersetzt?
Werden keine Bezüge im Krankheitsfall gewährt?
Sind Urlaubsansprüche ausgeschlossen?
Ist der Unternehmer nicht weisungsgebunden. Werden also die vertraglich
vereinbarten Leistungen in freier Entscheidung des Unternehmers ausgeführt?
Trägt der Auftragnehmer/Selbständige das unternehmerische Risiko
(Krankheit, Haftpflichtschäden) allein?
Wird das Risiko des Misslingens der Arbeit vom Unternehmer getragen?
Erbringt der Auftragnehmer keine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung, sondern
ist er für den Erfolg verantwortlich?
Ist der Auftragnehmer/Unternehmer nicht zur höchstpersönlichen
Erbringung der Leistungen verpflichtet? Kann die Leistungserbringung an
Dritte (sozialversicherungspflichtige oder geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer und/oder an Subunternehmer) vergeben werden?
Besteht für einen osteuropäischen Selbständigen ein Gewerbe
auch in seinem Heimatland mit zwingend vorgeschriebener und damit
vorhandener Sozialversicherung?
Für
selbständige Haushaltskräfte besteht in Deutschland keine Pflicht
zur Rentenversicherung. Auch wenn keine Pflicht besteht, sollte der polnische
Selbständige zur eigenen Sicherheit sozialversichert sein, was gewährleistet
ist durch ein in Polen angemeldetes Gewerbe.
In
Deutschland lässt sich der Selbständige bei dem Einwohnermeldeamt
registrieren und meldet sein Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt
an. Die EU-Aufenthaltserlaubnis muss Staatsbürgern aus Rumänien
und Bulgarien erteilt werden. Zur Minderung vom Unternehmerrisiko sollte
eine (nicht zwingend vorgeschriebene) Haftpflichtversicherung selbstverständlich
sein. Nach Anmeldung beim Finanzamt wird eine Steuernummer zugeteilt, welche
auf den Rechnungen an den Auftraggeber anzugeben ist.
Die
organisatorische Unternehmenstätigkeit sollte von dem Selbständigen
auf ein deutsches Fachbüro übertragen werden, damit auch alle
behördlichen und rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt werden.
Werden
alle Voraussetzungen eingehalten, ist diese 3. Variante die kostengünstigste
Lösung.
Falls
die Chemie nicht stimmen sollte, ist bei dieser Variante ein schneller
Wechsel möglich.
Nur
Schwarzarbeit wäre scheinbar noch günstiger. Bei den empfindlich
hohen Strafen in Deutschland ist davon unbedingt abzuraten. Außerdem
hätte der polnische Mitarbeiter keinerlei sozialen Schutz und würde
sich obendrein selbst auch strafbar machen.
Angeblich
arbeiten in deutschen Haushalten ca. 50% der polnischen Beschäftigten
illegal. In Deutschland werden die behördlichen Nachforschungen in
diesem Bereich immer intensiver und in Polen zieht sich das Netz durch
die Betriebs- prüfungen auch weiter zusammen. Es ist daher nur eine
Frage der Zeit bis die Schwarzarbeit aufgedeckt wird. |